Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung vom 14.01.2022:

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

1. Steuerfestsetzung

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:

Grundsteuer A 300 %

Grundsteuer B 395 %

Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 verzichtet wird.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in derselben Höhe wie für das Jahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.

gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN):

Ergebnisse der Lärmkartierung für Thüringen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das TLUBN hat die 4. Runde der Lärmkartierung abgeschlossen.

Für die Berechnung von Lärmdaten wurden die durch den Straßenverkehr an den Hauptverkehrsstraßen verursachte Lärmsituation nach einem europaweit einheitlich vorgeschriebenen Verfahren erfasst. Außerdem wurde die Lärmsituation für Betroffene, wie Einwohner, Wohneinheiten,  Schulen und Krankenhäuser ermittelt. Ausschlaggebend ist dabei ein Dauerschallpegel ab 55 db(A) im Nachtzeitraum (22:00-06:00 Uhr) sowie 55 db(A) im Tagzeitraum. Die Ergebnisse dazu veröffentlicht das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) auf  →ihrer Website.

Stadtverwaltung Dingelstädt