
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
1.
Der Stadtrat von Dingelstädt hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 mit Beschluss Nr. 1/545/35/2023 den Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
2.
Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 13.09.2023 diese Satzung mit dem Aktenzeichen 2023-635000110 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
3.
Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
4.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie seine Begründung werden im Bauamt der Stadt Dingelstädt (Geschwister-Scholl-Straße 28), während der Dienststunden
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 29 „An der I. Eberhöhe“ und Bebauungsplan Nr. 27-1 „Riethpark“ 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt ist aus der Anlage ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. §21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Dingelstädt, den 28.09.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich
Auszug Planzeichnung
Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1
„Betriebsgelände ehemalige LPG“ der Stadt Dingelstädt – OS Beberstedt
Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 den Aufstellungsbeschluss 1/568/36/2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.1 „Betriebsgelände ehemalige LPG“ der Stadt Dingelstädt – OS Beberstedt gefasst. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine unmittelbare Umsetzung des geplanten (konkreten) Vorhabens auf dem ehemaligen LPG-Geländes. Die Öffentlichkeit soll gemäß §3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch erfolgt vom 23.10.2023 – 27.11.2023 im Bauamt der Stadt Dingelstädt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.1 Baugesetzbuch am Verfahren erfolgt ebenfalls in dieser Zeit.
Ausgelegt wird der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung. Ebenso wird der Umweltbericht mit grünordnerischer Ergänzung und Eingriffs-/ Ausgleichs-bilanzierung ausgelegt.
Folgende umweltrelevante Informationen und Stellungnahmen liegen vor und können ebenfalls eingesehen werden
Landkreis Eichsfeld, Bauaufsichtsamt vom 23.05.2023
Zum Belang Naturschutz
Zum Belang Wasserwirtschaft
Zum Belang Immissionsschutz
Zum Belang Bauaufsicht – Städtebau
Zum Belang Bodenschutz / Altlasten
Zum Belang vorbeugender Brandschutz
Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
FB Archäologische Denkmalpflege vom 10.05.2023
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 15.05.2023
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum vom 09.05.2023
Gemäß §3 Abs.2 Baugesetzbuch findet die öffentliche Auslegung des Entwurfes über die Dauer eines Monats, mindestens jedoch über die Dauer von 30 Tagen vom 23.10.2023 – 27.11.2023 statt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Lage sind aus nachstehender Planskizze, welche Bestandteil der Bekanntmachung ist, zu ersehen.
Übersichtskarte
Räumlicher Geltungsplan
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und die Begründung können in der Zeit vom
23.10.2023 – 27.11.2023
während der Dienststunden in der Stadtverwaltung der Stadt Dingelstädt im Bauamt
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Gleichzeitig wird gemäß § 4 Baugesetzbuch der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung unter folgendem Link im Internet eingestellt:
www.dingelstaedt.de/buerger/bauen-und-wohnen/auslegung
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Betriebsgelände ehemalige LPG““ der Stadt Dingelstädt – OS Beberstedt unberücksichtigt bleiben, sofern der Stadt Dingelstädt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, Baugesetzbuch)
Dingelstädt, den 28.09.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6
„Betriebsgelände ehemalige LPG“ – Ortschaft Beberstedt
Nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 den Beschluss 1/569/36/2023 über die frühzeitige Auslegung und Betroffenheitsbeteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes-Nr. 6 „Betriebsgelände Zaunröder Straße” in der Ortschaft Hüpstedt der Stadt Dingelstädt gefasst.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Standortes für das Betriebsgelände einer ortsansässigen Firma einschließlich Erschließung geschaffen werden.
Die Öffentlichkeit soll gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch erfolgt vom 23.10.2023 bis 27.11.2023 im Bauamt der Stadt Dingelstädt.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.1 Baugesetzbuch am Verfahren erfolgt ebenfalls in dieser Zeit.
Ein Umweltbericht liegt aus.
Es liegen noch keine umweltrelevanten Stellungnahmen vor.
Gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch findet die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes über die Dauer eines Monats, mindestens jedoch über die Dauer von 30 Tagen vom 23.10.2023 bis 27.11.2023 statt.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Lage sind aus nachstehender Planskizze, welche Bestandteil der Bekanntmachung ist, zu ersehen.
Übersichtskarte
Räumlicher Geltungsplan
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Begründung können in der Zeit vom
23.10.2023 bis 27.11.2023
während der Dienststunden in der Stadtverwaltung der Stadt Dingelstädt im Bauamt
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Gleichzeitig wird gemäß § 4 Baugesetzbuch der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung unter folgendem Link im Internet eingestellt:
www.dingelstaedt.de/buerger/bauen-und-wohnen/auslegung
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bauungsplan Nr. 6 „Betriebsgelände Zaunröder Straße“ der Stadt Dingelstädt – OS Hüpstedt unberücksichtigt bleiben, sofern der Stadt Dingelstädt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, Baugesetzbuch)
Dingelstädt, den 28.09.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
1. Der Stadtrat von Dingelstädt hat in seiner Sitzung am 19.01.2023 mit Beschluss Nr. 1/277/22/2022 den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
2. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 11.08.2023 diese Satzung mit dem Aktenzeichen 2023-635000091 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
3. Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
4. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie seine Begründung werden im Bauamt der Stadt Dingelstädt (Geschwister-Scholl-Straße 28), während der Dienststunden
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich des Nr. „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt ist aus der Anlage ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. §21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Dingelstädt, den 20.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich
Auszug Planzeichnung
Bekanntmachung
der Anhörung der Einwohner der Stadt Dingelstädt zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231 vom 20.06.2023) und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen
Der Thüringer Landtag hat am 05. Juli 2023 den o. g. Gesetzentwurf (Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (DS7/8231) – ThürGNGG 2024) behandelt und an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat am 07. Juli 2023 beschlossen, vom 14. August bis zum 15. September 2023 ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf (DS 7/8231 vom 20.06.2023) durchzuführen. Die Anhörung obliegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
In Artikel 1 § 3 des zur Anhörung vorgelegten Gesetzentwurfs der Landesregierung werden für den Landkreis Eichsfeld und den Unstrut-Hainich-Kreis folgende Strukturveränderungen vorgeschlagen:
- 3 ThürGNGG 2024:
– Die Gemeinde Rodeberg wird aufgelöst.
– Das bisher zum Unstrut-Hainich-Kreis gehörende Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet des Landkreises Eichsfeld eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Ge-biet der Stadt Dingelstädt eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Eigenrieden der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert.
– Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rodeberg auf die Gemeinde Südeichsfeld (erfüllende Gemeinde) wird aufgehoben.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt führt zu den vorgesehenen Strukturänderungen als Rechtsaufsichtsbehörde ein schriftliches Anhörungsverfahren für die Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt durch.
Es findet in der Zeit vom 14. August bis zum 15. September 2023 statt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231) liegt in der Zeit vom
14.08.2023 – bis 15.09.2023
in der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 28, Sekretariat, Zimmer 11 während den üblichen Dienstzeiten
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die Einwohner der Stadt Dingelstädt (mit den Ortschaften Beberstedt, Bickenriede, Dingelstädt, Helmsdorf, Hüpstedt, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen und Zella), sind Anhörungsberechtigte.
Des Weiteren erhalten alle Anzuhörenden (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) im
Rahmen des Anhörungsverfahrens die Gelegenheit, sich zu folgenden Fragen zu äußern:
Frage 1:
Wie bewerten Sie das Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 2:
Wie bewerten Sie die Ziele der freiwilligen Neugliederung von kreisangehörigen Gemeinden?
Frage 3:
Wie bewerten Sie die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger im Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 4:
Wie bewerten Sie die finanziellen Anreize zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 5:
Wie bewerten Sie die vorgesehene Verkürzung der Förderperiode um 2 Jahre? (Anmerkung: siehe Artikel 3 des Gesetzentwurfs)
Eventuelle Stellungnahmen können schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens (5090-240-1489/18) von jedermann (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) bis zum 15. September 2023 an das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 240
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
zur Weiterleitung über das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales an den Landtag gerichtet werden.
Hinweis – Datenschutz
Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Stellungnahmen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadressen). Die Stellungnahmen werden zum Zweck der Bearbeitung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gespeichert und ausgewertet und sodann an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales weitergeleitet. Das besagte Ministerium speichert die von den Rechtsaufsichtsbehörden übersandten Stellungnahmen, wertet sie aus und leitet die Auswertung und die eingegangenen Stellungnahmen an den Thüringer Landtag weiter. Zur Sicherung des Schutzes der in diesem Verfahren erhobenen Daten wird auf die „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Gesetzgebungsverfahren des Thüringer Landtages hingewiesen. (Formblatt 2a)
Das am 1. März 2019 in Kraft getretene Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz {ThürBeteildokG) erfordert, dass sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die sich mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligen, in der öffentlich auf den Internetseiten des Thüringer Landtags zugänglichen Beteiligtentransparenzdokumentation mit ihrem Namen und den weiteren in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG genannten Angaben erfasst werden.
Jede natürliche oder juristische Person, die sich an dem Anhörungsverfahren zum o. g. Gesetzentwurf mit einer schriftlichen Äußerung beteiligt, muss deshalb zusammen mit ihrer Stellungnahme die in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG geforderten Informationen angeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Formblatt 2b zur Datenerhebung nach § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG verwendet werden. Es ist auch der Information zur Umsetzung des Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetzes als Anlage beigefügt und kann weiterhin unter:
https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/7-8231/
abgerufen werden. Für den Fall, dass eine Stellungnahme sensible Daten im Sinne von § 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, wird auf Ziffer Ill des Informationsblatts sowie das Formblatt 2c für eine entsprechende Einwilligung in die Datenübermittlung hingewiesen.
Die Formblätter 2a bis 2c liegen zur Einsichtnahme aus.
Dingelstädt, den 28.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.07.2023:
Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023
Mit Beschluss vom 27.06.2023, Beschluss Nr. 1/538/35/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlagen beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 29.06.2023, AZ: 15.11802.001 den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 2.000.000 € genehmigt.
Die Ausfertigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgte am 03.07.2023.
Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom
14.07.2023 – 28.07.2023
(2 Wochen lang gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO) im Rathaus der Stadt Dingelstädt, Geschw.-Scholl-Str. 28, Zimmer 13, jeweils zu den Sprechzeiten öffentlich aus.
Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden.
Dingelstädt, den 03.07.2023
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.01.2022:
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
1. Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A 300 %
Grundsteuer B 395 %
Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 verzichtet wird.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in derselben Höhe wie für das Jahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
1. Der Stadtrat von Dingelstädt hat in seiner Sitzung am 19.01.2023 mit Beschluss Nr. 1/277/22/2022 den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
2. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 11.08.2023 diese Satzung mit dem Aktenzeichen 2023-635000091 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
3. Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
4. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie seine Begründung werden im Bauamt der Stadt Dingelstädt (Geschwister-Scholl-Straße 28), während der Dienststunden
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich des Nr. „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt ist aus der Anlage ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. §21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Dingelstädt, den 20.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich
Auszug Planzeichnung
Bekanntmachung
der Anhörung der Einwohner der Stadt Dingelstädt zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231 vom 20.06.2023) und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen
Der Thüringer Landtag hat am 05. Juli 2023 den o. g. Gesetzentwurf (Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (DS7/8231) – ThürGNGG 2024) behandelt und an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat am 07. Juli 2023 beschlossen, vom 14. August bis zum 15. September 2023 ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf (DS 7/8231 vom 20.06.2023) durchzuführen. Die Anhörung obliegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
In Artikel 1 § 3 des zur Anhörung vorgelegten Gesetzentwurfs der Landesregierung werden für den Landkreis Eichsfeld und den Unstrut-Hainich-Kreis folgende Strukturveränderungen vorgeschlagen:
- 3 ThürGNGG 2024:
– Die Gemeinde Rodeberg wird aufgelöst.
– Das bisher zum Unstrut-Hainich-Kreis gehörende Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet des Landkreises Eichsfeld eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Ge-biet der Stadt Dingelstädt eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Eigenrieden der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert.
– Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rodeberg auf die Gemeinde Südeichsfeld (erfüllende Gemeinde) wird aufgehoben.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt führt zu den vorgesehenen Strukturänderungen als Rechtsaufsichtsbehörde ein schriftliches Anhörungsverfahren für die Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt durch.
Es findet in der Zeit vom 14. August bis zum 15. September 2023 statt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231) liegt in der Zeit vom
14.08.2023 – bis 15.09.2023
in der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 28, Sekretariat, Zimmer 11 während den üblichen Dienstzeiten
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die Einwohner der Stadt Dingelstädt (mit den Ortschaften Beberstedt, Bickenriede, Dingelstädt, Helmsdorf, Hüpstedt, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen und Zella), sind Anhörungsberechtigte.
Des Weiteren erhalten alle Anzuhörenden (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) im
Rahmen des Anhörungsverfahrens die Gelegenheit, sich zu folgenden Fragen zu äußern:
Frage 1:
Wie bewerten Sie das Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 2:
Wie bewerten Sie die Ziele der freiwilligen Neugliederung von kreisangehörigen Gemeinden?
Frage 3:
Wie bewerten Sie die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger im Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 4:
Wie bewerten Sie die finanziellen Anreize zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 5:
Wie bewerten Sie die vorgesehene Verkürzung der Förderperiode um 2 Jahre? (Anmerkung: siehe Artikel 3 des Gesetzentwurfs)
Eventuelle Stellungnahmen können schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens (5090-240-1489/18) von jedermann (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) bis zum 15. September 2023 an das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 240
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
zur Weiterleitung über das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales an den Landtag gerichtet werden.
Hinweis – Datenschutz
Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Stellungnahmen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadressen). Die Stellungnahmen werden zum Zweck der Bearbeitung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gespeichert und ausgewertet und sodann an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales weitergeleitet. Das besagte Ministerium speichert die von den Rechtsaufsichtsbehörden übersandten Stellungnahmen, wertet sie aus und leitet die Auswertung und die eingegangenen Stellungnahmen an den Thüringer Landtag weiter. Zur Sicherung des Schutzes der in diesem Verfahren erhobenen Daten wird auf die „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Gesetzgebungsverfahren des Thüringer Landtages hingewiesen. (Formblatt 2a)
Das am 1. März 2019 in Kraft getretene Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz {ThürBeteildokG) erfordert, dass sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die sich mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligen, in der öffentlich auf den Internetseiten des Thüringer Landtags zugänglichen Beteiligtentransparenzdokumentation mit ihrem Namen und den weiteren in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG genannten Angaben erfasst werden.
Jede natürliche oder juristische Person, die sich an dem Anhörungsverfahren zum o. g. Gesetzentwurf mit einer schriftlichen Äußerung beteiligt, muss deshalb zusammen mit ihrer Stellungnahme die in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG geforderten Informationen angeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Formblatt 2b zur Datenerhebung nach § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG verwendet werden. Es ist auch der Information zur Umsetzung des Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetzes als Anlage beigefügt und kann weiterhin unter:
https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/7-8231/
abgerufen werden. Für den Fall, dass eine Stellungnahme sensible Daten im Sinne von § 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, wird auf Ziffer Ill des Informationsblatts sowie das Formblatt 2c für eine entsprechende Einwilligung in die Datenübermittlung hingewiesen.
Die Formblätter 2a bis 2c liegen zur Einsichtnahme aus.
Dingelstädt, den 28.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.07.2023:
Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023
Mit Beschluss vom 27.06.2023, Beschluss Nr. 1/538/35/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlagen beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 29.06.2023, AZ: 15.11802.001 den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 2.000.000 € genehmigt.
Die Ausfertigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgte am 03.07.2023.
Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom
14.07.2023 – 28.07.2023
(2 Wochen lang gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO) im Rathaus der Stadt Dingelstädt, Geschw.-Scholl-Str. 28, Zimmer 13, jeweils zu den Sprechzeiten öffentlich aus.
Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden.
Dingelstädt, den 03.07.2023
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.01.2022:
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
1. Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A 300 %
Grundsteuer B 395 %
Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 verzichtet wird.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in derselben Höhe wie für das Jahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1
„Betriebsgelände ehemalige LPG“ der Stadt Dingelstädt – OS Beberstedt
Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 den Aufstellungsbeschluss 1/568/36/2023 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.1 „Betriebsgelände ehemalige LPG“ der Stadt Dingelstädt – OS Beberstedt gefasst. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine unmittelbare Umsetzung des geplanten (konkreten) Vorhabens auf dem ehemaligen LPG-Geländes. Die Öffentlichkeit soll gemäß §3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch erfolgt vom 23.10.2023 – 27.11.2023 im Bauamt der Stadt Dingelstädt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.1 Baugesetzbuch am Verfahren erfolgt ebenfalls in dieser Zeit.
Ausgelegt wird der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung. Ebenso wird der Umweltbericht mit grünordnerischer Ergänzung und Eingriffs-/ Ausgleichs-bilanzierung ausgelegt.
Folgende umweltrelevante Informationen und Stellungnahmen liegen vor und können ebenfalls eingesehen werden
Landkreis Eichsfeld, Bauaufsichtsamt vom 23.05.2023
Zum Belang Naturschutz
Zum Belang Wasserwirtschaft
Zum Belang Immissionsschutz
Zum Belang Bauaufsicht – Städtebau
Zum Belang Bodenschutz / Altlasten
Zum Belang vorbeugender Brandschutz
Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
FB Archäologische Denkmalpflege vom 10.05.2023
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 15.05.2023
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum vom 09.05.2023
Gemäß §3 Abs.2 Baugesetzbuch findet die öffentliche Auslegung des Entwurfes über die Dauer eines Monats, mindestens jedoch über die Dauer von 30 Tagen vom 23.10.2023 – 27.11.2023 statt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Lage sind aus nachstehender Planskizze, welche Bestandteil der Bekanntmachung ist, zu ersehen.
Übersichtskarte
Räumlicher Geltungsplan
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und die Begründung können in der Zeit vom
23.10.2023 – 27.11.2023
während der Dienststunden in der Stadtverwaltung der Stadt Dingelstädt im Bauamt
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Gleichzeitig wird gemäß § 4 Baugesetzbuch der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung unter folgendem Link im Internet eingestellt:
www.dingelstaedt.de/buerger/bauen-und-wohnen/auslegung
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Betriebsgelände ehemalige LPG““ der Stadt Dingelstädt – OS Beberstedt unberücksichtigt bleiben, sofern der Stadt Dingelstädt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, Baugesetzbuch)
Dingelstädt, den 28.09.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6
„Betriebsgelände ehemalige LPG“ – Ortschaft Beberstedt
Nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 den Beschluss 1/569/36/2023 über die frühzeitige Auslegung und Betroffenheitsbeteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes-Nr. 6 „Betriebsgelände Zaunröder Straße” in der Ortschaft Hüpstedt der Stadt Dingelstädt gefasst.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Standortes für das Betriebsgelände einer ortsansässigen Firma einschließlich Erschließung geschaffen werden.
Die Öffentlichkeit soll gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch erfolgt vom 23.10.2023 bis 27.11.2023 im Bauamt der Stadt Dingelstädt.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.1 Baugesetzbuch am Verfahren erfolgt ebenfalls in dieser Zeit.
Ein Umweltbericht liegt aus.
Es liegen noch keine umweltrelevanten Stellungnahmen vor.
Gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch findet die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes über die Dauer eines Monats, mindestens jedoch über die Dauer von 30 Tagen vom 23.10.2023 bis 27.11.2023 statt.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Lage sind aus nachstehender Planskizze, welche Bestandteil der Bekanntmachung ist, zu ersehen.
Übersichtskarte
Räumlicher Geltungsplan
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Begründung können in der Zeit vom
23.10.2023 bis 27.11.2023
während der Dienststunden in der Stadtverwaltung der Stadt Dingelstädt im Bauamt
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Gleichzeitig wird gemäß § 4 Baugesetzbuch der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung unter folgendem Link im Internet eingestellt:
www.dingelstaedt.de/buerger/bauen-und-wohnen/auslegung
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bauungsplan Nr. 6 „Betriebsgelände Zaunröder Straße“ der Stadt Dingelstädt – OS Hüpstedt unberücksichtigt bleiben, sofern der Stadt Dingelstädt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, Baugesetzbuch)
Dingelstädt, den 28.09.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
1. Der Stadtrat von Dingelstädt hat in seiner Sitzung am 19.01.2023 mit Beschluss Nr. 1/277/22/2022 den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
2. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 11.08.2023 diese Satzung mit dem Aktenzeichen 2023-635000091 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
3. Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
4. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie seine Begründung werden im Bauamt der Stadt Dingelstädt (Geschwister-Scholl-Straße 28), während der Dienststunden
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich des Nr. „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt ist aus der Anlage ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. §21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Dingelstädt, den 20.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich
Auszug Planzeichnung
Bekanntmachung
der Anhörung der Einwohner der Stadt Dingelstädt zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231 vom 20.06.2023) und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen
Der Thüringer Landtag hat am 05. Juli 2023 den o. g. Gesetzentwurf (Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (DS7/8231) – ThürGNGG 2024) behandelt und an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat am 07. Juli 2023 beschlossen, vom 14. August bis zum 15. September 2023 ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf (DS 7/8231 vom 20.06.2023) durchzuführen. Die Anhörung obliegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
In Artikel 1 § 3 des zur Anhörung vorgelegten Gesetzentwurfs der Landesregierung werden für den Landkreis Eichsfeld und den Unstrut-Hainich-Kreis folgende Strukturveränderungen vorgeschlagen:
- 3 ThürGNGG 2024:
– Die Gemeinde Rodeberg wird aufgelöst.
– Das bisher zum Unstrut-Hainich-Kreis gehörende Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet des Landkreises Eichsfeld eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Ge-biet der Stadt Dingelstädt eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Eigenrieden der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert.
– Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rodeberg auf die Gemeinde Südeichsfeld (erfüllende Gemeinde) wird aufgehoben.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt führt zu den vorgesehenen Strukturänderungen als Rechtsaufsichtsbehörde ein schriftliches Anhörungsverfahren für die Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt durch.
Es findet in der Zeit vom 14. August bis zum 15. September 2023 statt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231) liegt in der Zeit vom
14.08.2023 – bis 15.09.2023
in der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 28, Sekretariat, Zimmer 11 während den üblichen Dienstzeiten
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die Einwohner der Stadt Dingelstädt (mit den Ortschaften Beberstedt, Bickenriede, Dingelstädt, Helmsdorf, Hüpstedt, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen und Zella), sind Anhörungsberechtigte.
Des Weiteren erhalten alle Anzuhörenden (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) im
Rahmen des Anhörungsverfahrens die Gelegenheit, sich zu folgenden Fragen zu äußern:
Frage 1:
Wie bewerten Sie das Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 2:
Wie bewerten Sie die Ziele der freiwilligen Neugliederung von kreisangehörigen Gemeinden?
Frage 3:
Wie bewerten Sie die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger im Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 4:
Wie bewerten Sie die finanziellen Anreize zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 5:
Wie bewerten Sie die vorgesehene Verkürzung der Förderperiode um 2 Jahre? (Anmerkung: siehe Artikel 3 des Gesetzentwurfs)
Eventuelle Stellungnahmen können schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens (5090-240-1489/18) von jedermann (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) bis zum 15. September 2023 an das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 240
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
zur Weiterleitung über das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales an den Landtag gerichtet werden.
Hinweis – Datenschutz
Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Stellungnahmen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadressen). Die Stellungnahmen werden zum Zweck der Bearbeitung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gespeichert und ausgewertet und sodann an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales weitergeleitet. Das besagte Ministerium speichert die von den Rechtsaufsichtsbehörden übersandten Stellungnahmen, wertet sie aus und leitet die Auswertung und die eingegangenen Stellungnahmen an den Thüringer Landtag weiter. Zur Sicherung des Schutzes der in diesem Verfahren erhobenen Daten wird auf die „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Gesetzgebungsverfahren des Thüringer Landtages hingewiesen. (Formblatt 2a)
Das am 1. März 2019 in Kraft getretene Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz {ThürBeteildokG) erfordert, dass sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die sich mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligen, in der öffentlich auf den Internetseiten des Thüringer Landtags zugänglichen Beteiligtentransparenzdokumentation mit ihrem Namen und den weiteren in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG genannten Angaben erfasst werden.
Jede natürliche oder juristische Person, die sich an dem Anhörungsverfahren zum o. g. Gesetzentwurf mit einer schriftlichen Äußerung beteiligt, muss deshalb zusammen mit ihrer Stellungnahme die in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG geforderten Informationen angeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Formblatt 2b zur Datenerhebung nach § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG verwendet werden. Es ist auch der Information zur Umsetzung des Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetzes als Anlage beigefügt und kann weiterhin unter:
https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/7-8231/
abgerufen werden. Für den Fall, dass eine Stellungnahme sensible Daten im Sinne von § 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, wird auf Ziffer Ill des Informationsblatts sowie das Formblatt 2c für eine entsprechende Einwilligung in die Datenübermittlung hingewiesen.
Die Formblätter 2a bis 2c liegen zur Einsichtnahme aus.
Dingelstädt, den 28.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.07.2023:
Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023
Mit Beschluss vom 27.06.2023, Beschluss Nr. 1/538/35/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlagen beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 29.06.2023, AZ: 15.11802.001 den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 2.000.000 € genehmigt.
Die Ausfertigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgte am 03.07.2023.
Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom
14.07.2023 – 28.07.2023
(2 Wochen lang gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO) im Rathaus der Stadt Dingelstädt, Geschw.-Scholl-Str. 28, Zimmer 13, jeweils zu den Sprechzeiten öffentlich aus.
Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden.
Dingelstädt, den 03.07.2023
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.01.2022:
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
1. Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A 300 %
Grundsteuer B 395 %
Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 verzichtet wird.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in derselben Höhe wie für das Jahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt
1. Der Stadtrat von Dingelstädt hat in seiner Sitzung am 19.01.2023 mit Beschluss Nr. 1/277/22/2022 den Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
2. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 11.08.2023 diese Satzung mit dem Aktenzeichen 2023-635000091 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
3. Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. m. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
4. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 17 „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie seine Begründung werden im Bauamt der Stadt Dingelstädt (Geschwister-Scholl-Straße 28), während der Dienststunden
Mo, Mi, Do: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.00 Uhr
Di: 9.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.30 Uhr
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich des Nr. „Am Siechengraben“ – 1. Änderung der Stadt Dingelstädt – OS Dingelstädt ist aus der Anlage ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. §21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Dingelstädt, den 20.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich
Auszug Planzeichnung
Bekanntmachung
der Anhörung der Einwohner der Stadt Dingelstädt zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231 vom 20.06.2023) und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen
Der Thüringer Landtag hat am 05. Juli 2023 den o. g. Gesetzentwurf (Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (DS7/8231) – ThürGNGG 2024) behandelt und an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat am 07. Juli 2023 beschlossen, vom 14. August bis zum 15. September 2023 ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf (DS 7/8231 vom 20.06.2023) durchzuführen. Die Anhörung obliegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
In Artikel 1 § 3 des zur Anhörung vorgelegten Gesetzentwurfs der Landesregierung werden für den Landkreis Eichsfeld und den Unstrut-Hainich-Kreis folgende Strukturveränderungen vorgeschlagen:
- 3 ThürGNGG 2024:
– Die Gemeinde Rodeberg wird aufgelöst.
– Das bisher zum Unstrut-Hainich-Kreis gehörende Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet des Landkreises Eichsfeld eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Struth der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Ge-biet der Stadt Dingelstädt eingegliedert.
– Das Gebiet des Ortsteils Eigenrieden der aufgelösten Gemeinde Rodeberg wird in das Gebiet der Stadt Mühlhausen/Thüringen eingegliedert.
– Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Rodeberg auf die Gemeinde Südeichsfeld (erfüllende Gemeinde) wird aufgehoben.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt führt zu den vorgesehenen Strukturänderungen als Rechtsaufsichtsbehörde ein schriftliches Anhörungsverfahren für die Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt durch.
Es findet in der Zeit vom 14. August bis zum 15. September 2023 statt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024 (ThürGNGG 2024, DS 7/8231) liegt in der Zeit vom
14.08.2023 – bis 15.09.2023
in der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 28, Sekretariat, Zimmer 11 während den üblichen Dienstzeiten
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die Einwohner der Stadt Dingelstädt (mit den Ortschaften Beberstedt, Bickenriede, Dingelstädt, Helmsdorf, Hüpstedt, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen und Zella), sind Anhörungsberechtigte.
Des Weiteren erhalten alle Anzuhörenden (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) im
Rahmen des Anhörungsverfahrens die Gelegenheit, sich zu folgenden Fragen zu äußern:
Frage 1:
Wie bewerten Sie das Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 2:
Wie bewerten Sie die Ziele der freiwilligen Neugliederung von kreisangehörigen Gemeinden?
Frage 3:
Wie bewerten Sie die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger im Verfahren zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 4:
Wie bewerten Sie die finanziellen Anreize zur freiwilligen Neugliederung?
Frage 5:
Wie bewerten Sie die vorgesehene Verkürzung der Förderperiode um 2 Jahre? (Anmerkung: siehe Artikel 3 des Gesetzentwurfs)
Eventuelle Stellungnahmen können schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens (5090-240-1489/18) von jedermann (Einwohnerschaft der Stadt Dingelstädt) bis zum 15. September 2023 an das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 240
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
zur Weiterleitung über das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales an den Landtag gerichtet werden.
Hinweis – Datenschutz
Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Stellungnahmen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadressen). Die Stellungnahmen werden zum Zweck der Bearbeitung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gespeichert und ausgewertet und sodann an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales weitergeleitet. Das besagte Ministerium speichert die von den Rechtsaufsichtsbehörden übersandten Stellungnahmen, wertet sie aus und leitet die Auswertung und die eingegangenen Stellungnahmen an den Thüringer Landtag weiter. Zur Sicherung des Schutzes der in diesem Verfahren erhobenen Daten wird auf die „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Gesetzgebungsverfahren des Thüringer Landtages hingewiesen. (Formblatt 2a)
Das am 1. März 2019 in Kraft getretene Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz {ThürBeteildokG) erfordert, dass sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die sich mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligen, in der öffentlich auf den Internetseiten des Thüringer Landtags zugänglichen Beteiligtentransparenzdokumentation mit ihrem Namen und den weiteren in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG genannten Angaben erfasst werden.
Jede natürliche oder juristische Person, die sich an dem Anhörungsverfahren zum o. g. Gesetzentwurf mit einer schriftlichen Äußerung beteiligt, muss deshalb zusammen mit ihrer Stellungnahme die in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG geforderten Informationen angeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Formblatt 2b zur Datenerhebung nach § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG verwendet werden. Es ist auch der Information zur Umsetzung des Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetzes als Anlage beigefügt und kann weiterhin unter:
https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/7-8231/
abgerufen werden. Für den Fall, dass eine Stellungnahme sensible Daten im Sinne von § 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, wird auf Ziffer Ill des Informationsblatts sowie das Formblatt 2c für eine entsprechende Einwilligung in die Datenübermittlung hingewiesen.
Die Formblätter 2a bis 2c liegen zur Einsichtnahme aus.
Dingelstädt, den 28.07.2023
Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.07.2023:
Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023
Mit Beschluss vom 27.06.2023, Beschluss Nr. 1/538/35/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlagen beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 29.06.2023, AZ: 15.11802.001 den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 2.000.000 € genehmigt.
Die Ausfertigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgte am 03.07.2023.
Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom
14.07.2023 – 28.07.2023
(2 Wochen lang gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO) im Rathaus der Stadt Dingelstädt, Geschw.-Scholl-Str. 28, Zimmer 13, jeweils zu den Sprechzeiten öffentlich aus.
Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden.
Dingelstädt, den 03.07.2023
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung vom 14.01.2022:
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
1. Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A 300 %
Grundsteuer B 395 %
Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 verzichtet wird.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in derselben Höhe wie für das Jahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN):
Ergebnisse der Lärmkartierung für Thüringen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
das TLUBN hat die 4. Runde der Lärmkartierung abgeschlossen.
Für die Berechnung von Lärmdaten wurden die durch den Straßenverkehr an den Hauptverkehrsstraßen verursachte Lärmsituation nach einem europaweit einheitlich vorgeschriebenen Verfahren erfasst. Außerdem wurde die Lärmsituation für Betroffene, wie Einwohner, Wohneinheiten, Schulen und Krankenhäuser ermittelt. Ausschlaggebend ist dabei ein Dauerschallpegel ab 55 db(A) im Nachtzeitraum (22:00-06:00 Uhr) sowie 55 db(A) im Tagzeitraum. Die Ergebnisse dazu veröffentlicht das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) auf →ihrer Website.
Stadtverwaltung Dingelstädt